Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Name des Vereins lautet: „Förderverein Sankt Gertrauden-Hospiz e. V.“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen werden; der Zusatz „e. V.“ wird ab der Eintragung im Vereinsregister geführt.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, vornehmlicha) die Förderung der palliativen und hospizlichen ambulanten und stationären Arbeit im Sankt Gertrauden-Krankenhaus, Berlin-Wilmersdorf, insbesondere von Kooperationsprojekten undb) die Konzeption, Umsetzung und Weiterentwicklung von Initiativen und Projekten, um schwerkranken und sterbenden Menschen sowie ihnen nahestehenden Personen medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Hilfen anzubieten.
3. Der Satzungszweck wird vornehmlich durch ideelle, praktische und finanzielle Unterstützung der Hospizarbeit, wie sie bereits im Sankt Gertrauden-Krankenhausgeleistet wird, verwirklicht, insbesondere durch
a) Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern,
b) Öffentlichkeitsarbeit und Beschaffung von Mitteln,
c) Verbesserung der Situation von schwerkranken und Sterbenden sowie den ihnen nahestehenden Personen, insbesondere durch- die Bereitstellung individuell gestalteter Räume mit Wohncharakter- die Gewährung menschlicher Zuwendung und qualifizierter Beratung durch speziell in der Hospizarbeit geschulte Personen
d) Information an Mitglieder und Nichtmitglieder über die Arbeit und die Ziele des Vereins,
e) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO durch materielle und immaterielle Hilfen.
4. Es bestehen keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen des Vereins mit Einrichtungen des Sankt Gertrauden-Krankenhaus bzw. mit dessen Träger; solchewerden auch nicht angestrebt. Die Eigenständigkeit der Sankt Gertrauden-Krankenhaus GmbH bleibt unberührt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus denMitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitwirkt. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und Antragsrecht und zahlen Beiträge nach § 7.
3. Fördermitglieder: Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.Fördermitglieder werden über die Arbeit des Vereins regelmäßig informiert. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder bezahlen Beiträge nach § 7. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen für zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muss.
4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt. Die Mindestbeiträgewerden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und jedes darauffolgenden Jahres zu entrichten. Eine andere Zahlungsweise muss beim Vorstand beantragt werden.
4. Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des Geschäftsjahres eintritt.
5. Bei einem Austritt oder Ausschluss werden die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr nicht erstattet.
6. Der Vorstand kann beschließen, dass in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. 

§ 8 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen: dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleichSchatzmeister ist, und bis zu vier Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes zusammen mit einem seiner Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertretergemeinsam vertreten (= Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreter nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzendeverhindert ist. 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2. Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand bestimmt die Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes.
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfolgen (Umlaufverfahren).
7. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
8. Der Vorstand gibt sich über die Bestimmungen der Satzung hinaus eine Geschäftsordnung. 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeitstermin.
7. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 

§ 13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich einberufen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. 

§ 14 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beantragen. 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichtsanderes bestimmt.
4. Für die Änderung der Satzung ist eine Anwesenheit von 1/3 der Vereinsmitglieder erforderlich, eine solche von 2/3 bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem erstenVersammlungstag stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5. Der Beschluss über eine Satzungsänderung sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
6. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zurMitgliederversammlung hingewiesen wurde.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts – oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
8. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Besteht Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei wiederholt gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sankt Gertrauden-Krankenhaus GmbH, die das Vermögen unmittelbarund ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 15. Juni 2009 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.